25.07.2008 | Positives Urteil des FG Köln
Veräußerung eines privat erworbenen und in das Unternehmen eingelegten Pkw
Kann ein Kfz-Händler, der ein Fahrzeug nicht für sein Unternehmen erworben hat, es später in das Unternehmen einlegt und im Rahmen des Unternehmens veräußert, die Differenzbesteuerung nach § 25a Umsatzsteuergesetz (UStG) anwenden? Das Finanzgericht (FG) Köln sagt ja.
FG Köln widerspricht der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung versteht § 25a UStG so, dass der Händler das Fahrzeug im Rahmen seines Unternehmens erworben hat. Die Differenzbesteuerung kommt also aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht, wenn er das Fahrzeug zunächst als Privatmann oder nicht im Rahmen eines bestehenden Unternehmens erworben hat, es danach in sein Unternehmen einlegt und veräußert (Abschnitt 276a Absatz 4 Sätze 1 und 2 Umsatzsteuer-Richtlinien).
Das FG Köln lehnt diese Sicht der Finanzverwaltung mit Hinweis auf den Zweck des § 25a UStG ab (Urteil vom 15.8.2007, Az: 4 K 5412/03; Abruf-Nr. 082244):
- § 25 UStG soll Wettbewerbsnachteile eines Händlers beseitigen, wenn er mit einem nichtunternehmerischen Anbieter beim Verkauf an einen Verbraucher konkurriert. Daher wird nur der im Unternehmen geschaffene Mehrwert der Umsatzsteuer unterworfen.
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