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  • 01.07.2005 | Praxisfall

    Registrierungspflicht im Ausland vermeiden

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Michael Schneider, Gladenbach/Hessen

    Ein Leser hat uns einen Fall geschildert und uns bei der Lösung um Hilfe gebeten. Dem kommen wir gerne nach.  

    Fall aus der Praxis

    Der Leser fragt, wie er die Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs an einen Unternehmer in Norwegen umsatzsteuerlich behandeln muss.  

     

    Sachverhalt

    Der deutsche Händler H bestellt für einen norwegischen Kunden (Unternehmer) ein Fahrzeug beim Hersteller. Dieses befindet sich im Auslieferungslager Rotterdam (Zolllager). Der Hersteller nimmt das Fahrzeug aus dem Zolllager und hält es zur Abholung auf einem gesonderten Gelände in Rotterdam bereit. Der norwegische Unternehmer holt das Fahrzeug selbst in Rotterdam ab und bringt es nach Norwegen.  

     

     

    Lösung

    Es handelt sich um ein typisches „Reihengeschäft“. Das Fahrzeug wird vom Hersteller an den Händler und vom Händler an den Unternehmer-Kunden verkauft, aber direkt vom Hersteller an den Kunden gebracht. Für die Umsatzsteuer kommt es darauf an, welche der Lieferungen die „ruhende“ und welche die „bewegte“ Lieferung ist:  

     

    • Die „bewegte“ Lieferung ist die des Händlers an den Kunden, da der Kunde als Abnehmer das Fahrzeug transportiert. Der Lieferort liegt dort, wo der Transport beginnt also in den Niederlanden (§ 3 Absatz 6 Satz 1 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Folge: Die Lieferung ist in Deutschland nicht steuerbar.