· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Reihengeschäfte: Das neue BMF-Schreiben und seine Auswirkungen für die Praxis (Teil 1)
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Bereits zum 01.01.2020 ist durch die „Quick Fixes“ die Umsatzbesteuerung von Reihengeschäften umfassend neu geregelt worden. Knackpunkt in der Praxis: § 3 Abs. 6a UStG und die Frage, wie die Zuordnung der Warenbewegung zu erfolgen hat. Dazu hat sich nun ‒ mehr als drei Jahre nach der Gesetzesänderung ‒ das BMF in seinem Schreiben vom 25.04.2023 erstmals positioniert. ASR wirft mit Ihnen einen Blick in das neue BMF-Schreiben: Teil 1 fasst die Neuregelung des Reihengeschäfts zusammen, erörtert die Grundsätze und erläutert die neue „Transportverantwortlichkeit“. |
Hintergrund: Die Neuregelung zum 01.01.2020
Mit den „Quick Fixes“ hat die EU-Kommission zum 01.01.2020 Sofortmaßnahmen zur Mehrwertsteuer beschlossen. Das Ziel: Europaweit uneinheitliche Regelungen für den Handel zu vereinheitlichen, zu vereinfachen und betrugssicherer zu machen. In den Vorjahren war es nämlich vermehrt zu Rechtsunsicherheiten in Folge von neuen und unerwarteten Rechtsprechungen des EuGH und des BFH gekommen (vgl. dazu insbesondere EuGH, Urteil vom 27.09.2012, Rs. C-587/10; BFH, Urteil vom 28.05.2013, Az. XI R 11/09; BFH, Urteil vom 25.02.2015, Az. XI R 15/14; BFH, Urteil vom 25.02.2015, Az. XI R 30/13).
Herausgekommen ist der neue § 3 Abs. 6a UStG und mit ihm eine neue Rechtsprechung im Abholfall zur Zuordnung der Warenbewegung ‒ und das veranlasste die Finanzverwaltungen europaweit zu neuen Prüfungsansätzen.
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