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  • 01.11.2007 | Preisnachlass bei Vermittlungsgeschäften

    Richtige Buchung der Umsatzsteuererstattung

    Kfz-Händler, die Fahrzeuge vermitteln und dabei dem Kunden zulasten Ihrer Provision einen Preisnachlass gewähren, dürfen diesen umsatzsteuermindernd geltend machen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.1.2006, Az: V R 3/04; Abruf-Nr. 060825, Ausgabe 10/2006, Seite 5 bis 6). Die Finanzverwaltung wendet das Urteil an (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 8.12.2006, Az: IV A 5 - S 7200 - 86/06; Abruf-Nr. 070196).  

     

    Viele Händler stellen sich die Frage, wie weit zurück sie den Nachlass geltend machen können und wie sie ihn verbuchen. 

     

    Wie weit zurück kann der Nachlass geltend gemacht werden?

    Im Gegensatz zum „verdeckten Preisnachlass“ bei Inzahlungnahmen kann der Preisnachlass beim Vermittlungsgeschäft nur in zurückliegenden Veranlagungszeiträumen geltend gemacht werden, die noch „offen“ sind. Zu berichtigen ist die Jahreserklärung des Jahres, in dem der Nachlass gewährt worden ist, ohne dass die Umsatzsteuer gemindert wurde.