01.12.2007 | Umsatzsteuer und Bilanz
Preisnachlass aus Vermittlungsgeschäften – Antworten auf drei wichtige Fragen
Unser Beitrag zur bilanziellen Erfassung zurückgeforderter Umsatzsteuer aus Preisnachlässen bei Vermittlungsgeschäften hat große Resonanz hervorgerufen (Ausgabe 11/2007, Seite 5). Denn nicht nur die klassischerweise im Vermittlungsgeschäft tätigen Mercedes-Händler sind „betroffen“. Auch die Großkundengeschäfte anderer Marken laufen über Vermittlung und gegebenenfalls Preisnachlässe.
Drei Fragen unserer Leser
Viele Leser haben uns gebeten, näher zu erläutern, warum nur vor Erstellung der Bilanz des zu korrigierenden Veranlagungszeitraums eingegangene Umsatzsteuer-Erstattungen gewinnerhöhend zu erfassen sind. Darüber hinaus möchten einige wissen,
- ob ihre Kunden Vertrauensschutz hinsichtlich des Vorsteuerabzugs genießen und,
- falls es einen solchen nicht gibt, ob die Kunden, die überhöht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom vermittelnden Händler zurückfordern können.
1. Erfassung der Umsatzsteuer-Erstattung in der Bilanz
Unseres Erachtens ist die Umsatzsteuer-Erstattung nur dann gewinn-erhöhend zu erfassen, wenn die Bilanz des Veranlagungszeitraums noch nicht erstellt ist, in dem der Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch entstanden ist und damit aktiviert werden müsste.
Keine Berichtigung der ursprünglichen Bilanz möglich
Der Anspruch auf die Umsatzsteuer-Erstattung aus der Provisionsminderung entsteht in dem Veranlagungszeitraum, in dem das zugrunde liegende Vermittlungsgeschäft getätigt wurde. Voraussetzung: Die entsprechende Umsatzsteuerveranlagung ist noch offen, zum Beispiel aufgrund eines Einspruch oder wegen des Vorbehalts der Nachprüfung.
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