26.07.2010 | Privatnutzung unternehmerischer Fahrzeuge
Muss künftig für jeden Vorführwagen ein Fahrtenbuch geführt werden?
Gehören zum Betriebsvermögen mehrere Fahrzeuge, die der Autohausinhaber oder seine Angehörigen privat nutzen können, muss für jedes Fahrzeug eine Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert werden, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird. Die „Junggesellenregelung“, nach der nur für so viele Fahrzeuge, wie es mögliche Nutzer gibt, mit den jeweils höchsten Listenpreisen der Ein-Prozent-Regelung unterworfen werden müssen, hat der Bundesfinanzhof gekippt (Urteil vom 9.3.2010, Az: VIII R 24/08; Abruf-Nr. 101270).
Beachten Sie: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das Urteil bereits im Schreiben vom 18. November 2009 vorweggenommen (Az: IV C 6 - S 2177/07/10004; Abruf-Nr. 093816; sehen Sie dazu „Auto Steuern Recht“, Ausgabe 2/2010, Seite 14 bis 15).
Auswirkungen auf das Kfz-Gewerbe
Für den Kfz-Handel ist die neue Rechtslage ein Zumutung: Um zu vermeiden, dass die Privatnutzung jedes einzelnen Vorführwagens auf Grundlage der Ein-Prozent-Regelung eine Privatnutzung versteuert wird, muss für jedes Fahrzeug ein Fahrtenbuch geführt werden. Ein schier unvorstellbarer bürokratischer Aufwand, da sich der Pool an Vorführwagen permanent ändert.
Was sagt das BMF?
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