24.04.2009 | Rechtsprobleme im Werkstattalltag (Teil 2)
Barzahlung bei Abholung und
Werkunternehmerpfandrecht
In der April-Ausgabe (Seite 18 bis 20) haben Sie alles über rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auftragsannahme und dem Kostenvoranschlag in der Werkstatt erfahren. Nachfolgend geht es um die Barzahlung bei Abholung sowie um das Werkunternehmerpfandrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht.
Barzahlung bei Abholung
Der Werkunternehmer ist nach den gesetzlichen Regeln - einzelvertraglich, nicht aber über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine abweichende vertragliche Vereinbarung möglich - zur Vorleistung verpflichtet: Erst die Arbeit, dann das Geld. Er muss nicht nur Arbeitszeit vorleisten, sondern auch die zu verarbeitenden Teile vorfinanzieren.
Um das damit verbundene Risiko tragbar zu halten, sieht das Gesetz vor, dass der Kunde bei Abholung bezahlen muss. Barzahlung ist die Regel. Es bedarf also keiner Vereinbarung zur Barzahlung bei Abholung. Behauptet ein dreister Kunde, Barzahlung sei nicht vereinbart, können Sie ihm antworten, das brauche auch nicht vereinbart zu werden, denn das stehe in § 641 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Beachten Sie: Jede andere Zahlungsvariante hingegen bedarf der Vereinbarung. Die kann auch wortlos geschehen. Wenn an der Tür oder Kasse ein EC- oder Kreditkarten-Symbol prangt, kann der Kunde ohne Nachfrage davon ausgehen, dass diese Zahlungsmittel akzeptiert werden. Nicht voraussetzen kann der Kunde aber, dass er auf eine Rechnung hin überweisen darf.
Werkunternehmerpfandrecht
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