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  • 28.05.2009 | Rechtsprobleme im Werkstattalltag (Teil 3)

    Nachwirkende Obhutspflicht, Sachmangelhaftung und finanzierte Reparatur

    Im dritten und letzten Teil unserer Serie zu Rechtsproblemen im Werkstattalltag geht es um die Obhutspflicht der Werkstatt für das Fahrzeug nach der Reparatur, um die Sachmangelhaftung bei Reparaturaufträgen und um die finanzierte Reparatur.  

    Nachwirkende Obhutspflicht

    Auch nach Beendigung der Reparatur hat die Werkstatt die Obhutspflicht für das Fahrzeug. Es muss bis zur Abholung durch den Kunden sicher verwahrt werden. Das kann im Einzelfall auch für einen längeren Zeitraum sein. Wenn der Kunde das Auto zu Beginn einer Geschäftsreise in die Werkstatt gegeben hat, weil es ihm dann am wenigsten fehlt, muss es bis zum Ende der Reise verwahrt werden.  

     

    Wichtig: Der Kunde kann nur so viel Sicherheitsstandard erwarten, wie die Werkstatt erkennbar hergibt. Bei einer Werkstatt mit offensichtlich wenig Stauraum auf dem Hof kann das auch ein Abstellen am Straßenrand sein. Wenn es jedoch einen großen abschließbaren Hof gibt, kann der Kunde erwarten, dass das Auto dort steht und die Umzäunung verschlossen ist.  

     

    Gegebenenfalls Frist zur Abholung

    Holt der Kunde den Wagen nach der Reparatur nicht ab, müssen Sie ihm eine Frist zur Abholung bei gleichzeitiger Zahlung setzen. Zugleich müssen Sie ihn darauf hinweisen, dass Sie nach Ablauf der Frist jegliche Haftung für das Fahrzeug ablehnen. Das müssen Sie schon deshalb tun, weil Ihre Handel- und Handwerkversicherung nach Ablauf weiterer vier Wochen (ab Aufforderung zur Abholung) nicht mehr eintritt, weil dann nur noch eine nicht versicherte „garagenmäßige Unterbringung“ vorliegt (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 19.3.2009, Az: 8 U 228/08; Abruf-Nr. 091373). Den Zugang der schriftlichen Aufforderung müssen Sie beweisen können.  

    Sachmangelhaftung