· Fachbeitrag · Werkstattrecht
Schaden am werkstatteigenen Fahrzeug ‒ So klappt´s mit der fiktiven Abrechnung
von Andrej Pletter, Rechtsanwalt und Notar, Buchholz in der Nordheide
| Rechnen Sie einen Unfallschaden an einem werkstatteigenen Fahrzeug fiktiv ab, gibt es eine Vielzahl von Argumenten des Versicherers, mit denen er versucht, Sie um Ihre berechtigten Ansprüche zu bringen. Der Klassiker schlechthin: Streit um die UPE-Aufschläge und den in der Schadenkalkulation steckenden Unternehmergewinn. Neue Entwicklungen lassen sich aus zwei aktuellen Urteilen des BGH und des LG Traunstein entnehmen. ASR fasst die wichtigsten Punkte für Sie zusammen und gibt Ihnen zwei Handlungsempfehlungen für die Praxis mit auf den Weg. |
BGH mit Details zur fiktiven Abrechnung
Der BGH hat sich erstmals mit Details zur fiktiven Abrechnung eines werkstatteigenen Fahrzeugs befasst. Dabei hat er hat seine Rechtsprechung zur Reparatur werkstatteigener Fahrzeuge in vollem Umfang bestätigt.
BGH hält an seiner bisherigen Sicht fest
Wird bei einem Verkehrsunfall ein Fahrzeug beschädigt, hat der Geschädigte, der einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Reparaturbetrieb führt, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Fremdreparatur einschließlich des Gewinnanteils. So lautet der erste Leitsatz.
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