01.05.2006 | Reparatur an Fahrzeugen von EU-Ausländern
Verlagerung des Leistungsorts durch Verwendung einer USt-Id-Nr.
Die Bestimmung des Orts einer Leistung ist maßgebend dafür, ob diese Leistung im Inland steuerbar ist oder ob gegebenenfalls ein anderer Staat ein Besteuerungsrecht hat. Liegt der Leistungsort in Deutschland, muss die Leistung der deutschen Umsatzsteuer unterworfen werden. Über die Bestimmung des Leistungsorts und die Möglichkeit der Verlagerung des Leistungsorts bei Reparaturleistungen haben wir bereits im Zusammenhang mit dem Thema „Reparatur von Toll-Collect-Geräten an Fahrzeugen ausländischer Kunden“ berichtet (Ausgabe 3/2006, Seite 5 bis 9).
Nachfolgend gehen wir auf die Frage ein, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Finanzverwaltung die Verlagerung des Leistungsorts in das Land des Leistungsempfängers akzeptiert. Die Finanzverwaltung hat hierzu komplizierte Anweisungen erlassen und damit neue Umsatzsteuer-Fallen aufgestellt, die bei Außenprüfungen zuschnappen können.
Hintergrund
Bei bestimmten Leistungen kann der Leistungsempfänger den Ort der Leistung in seinen „Heimatstaat“ verlagern. Das gilt insbesondere für „Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen“, zum Beispiel bei Reparaturen an Fahrzeugen.
Der Ort Reparaturleistung liegt eigentlich dort, wo der Werkstattinhaber überwiegend tätig wird, bei der Reparatur in einer deutschen Werkstatt also in Deutschland. § 3a Absatz 2 Nummer 3c Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) eröffnet aber dem Leistungsempfänger die Möglichkeit, den Leistungsort in den Mitgliedstaat „seiner“ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) zu verlagern.
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