· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Werkstattleistungen: Wann ist der Kunde ein ausländischer Unternehmer?
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Werkstattleistungen an ausländische Unternehmenskunden können umsatzsteuerlich als „Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen“ ohne großen Belegaufwand netto abgerechnet werden, wenn und soweit der Dienstleistungscharakter überwiegt. ASR zeigt Ihnen, wie Sie den Nachweis führen müssen, wenn Sie den Pkw oder Lkw für einen ausländischen Unternehmenskunden repariert haben. |
Die Rechtsgrundlagen
Das deutsche Umsatzsteuergesetz selbst regelt nicht, wie der leistende Unternehmer nachzuweisen hat, dass sein Leistungsempfänger ein ausländischer Unternehmer ist, der die sonstige Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht. Die Vorgaben dazu ergeben sich aber aus Art. 55 MwStVO und Abschn. 3a.2 Abs. 9 ff. UStAE. Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Fall 1: Unternehmenskunde aus dem EU-Ausland
Pflicht des Kunden zur Verwendung der USt-IdNr.
Bezieht ein in der EU ansässiger Unternehmer eine Reparaturleistung für seinen unternehmerischen Bereich, muss er für diesen Umsatz gegenüber seinem Auftragnehmer die USt-IdNr. verwenden, die ihm von dem EU-Mitgliedstaat, von dem aus er sein Unternehmen betreibt, erteilt worden ist.
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