01.06.2006 | Reparatur mit Gebrauchtteilen
Sachmängelhaftung darf auch gegenüber Verbrauchern ausgeschlossen werden
Der folgende Sachverhalt aus dem Werkstattgeschäft hat einem Leser Kopfzerbrechen bereitet:
Frage des Lesers
Nach einem Motorschaden haben der Kunde und die Werkstatt vereinbart, dass die Werkstatt einen gebrauchten Motor einbauen sollte. Den Motor sollte die Werkstatt selbst besorgen. Die Werkstatt baute schließlich einen Gebrauchtmotor mit einer Laufleistung von zirka 30.000 Kilometen ein. Der Motor machte dann jedoch kurze Zeit darauf einige Schwierigkeiten. Der Kunde will nun die Werkstatt dafür in Haftung nehmen. Wie ist die Rechtslage?
Unsere Antwort
Grundsätzlich ist die Werkstatt für das Gesamtergebnis der Reparatur verantwortlich. Wenn ein junger Motor verwendet wird, kann man ja auch nicht von vornherein sagen, dass jeder denkbare Zustand des Motors vertragsgemäß ist.
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