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  • 01.05.2007 | Reverse-Charge-Verfahren

    Wann muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführen?

    Kfz-Händler, die mit oder für Unternehmen arbeiten, die im EU-Ausland ansässig sind, sollten über das Reverse-Charge-Verfahren, das heißt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft, Bescheid wissen. Zum einen, um nicht auf der Umsatzsteuer aus eigenen Leistungen an EU-Ausländer sitzen zu bleiben. Zum anderen, um sich den Vorsteuerabzug zu sichern, wenn ein ausländischer Dienstleister für Ihr Unternehmen arbeitet, gleichgültig ob er in Deutschland eine Zweigniederlassung hat. 

    Leistungsempfänger als Steuerschuldner

    Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Leistungsempfänger statt des leistenden Unternehmers die Umsatzsteuer auf die Leistung (§ 13b Umsatzsteuergesetz [UStG]). Er muss in dem Land, in dem er ansässig ist, die Umsatzsteuer anmelden und abführen.  

     

    Ohne Reverse-Charge-Verfahren muss sich der Unternehmer in dem EU-Ausland, in dem er seine Leistung erbracht hat, umsatzsteuerlich registrieren lassen und Umsatzsteuer anmelden und abführen.  

     

    Beachten Sie: Das Reverse-Charge-Verfahren wird mittlerweile EU-weit angewendet. Von Land zu Land unterschiedlich ist allerdings, bei welchen Arten von Leistungen die Regelung angewendet wird.  

    Reverse-Charge im Kfz-Handel