01.06.2006 | Rücktritt vom Kaufvertrag
Wichtige Fragen zur Verjährung
Dass Sie bei einem Neuwagen zwei Jahre für Mängel haften und dass Sie diese Frist bei einem Gebrauchten auf ein Jahr verkürzen dürfen, wissen Sie. Ist Ihnen aber auch bewusst, dass diese Fristen viel länger dauern können? Und wissen Sie, wie lange ein vom Kaufvertrag zurückgetretener Käufer Zeit hat, seine Ansprüche geltend zu machen? Nein? Dann sollten Sie die nachfolgende Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz unbedingt kennen (Urteil vom 9.2.2006, Az: 5 U 1452/05; Abruf-Nr. 061054).
Der zu Grunde liegende Fall
Der Käufer hatte bei einem Händler einen gebrauchten Opel Astra gekauft. Im Kleingedruckten stand: „Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe ...“ Bei der Probefahrt war der Tacho ausgefallen. Daraufhin hatte der Händler einen neuen Umdrehungssensor angebracht. Ausgeliefert wurde der Opel am 18. August 2003. Im Juli 2004 wurde der Sensor auf Anraten des Händlers ausgetauscht, ohne bleibenden Erfolg. Für einen nachhaltigen Reparaturerfolg sei die Erneuerung des ABS-Steuergeräts erforderlich, hieß es. Zu den Kosten von 823 Euro wollte der Händler nur 300 Euro beisteuern. Daraufhin erklärte der Käufer mit Anwaltsschreiben vom 20. September 2004 – rund 13 Monate nach Übergabe des Fahrzeugs – den Rücktritt.
Verjährung der Haftung für Sachmängel?
Das OLG gab dem Käufer Recht. Grund: Im Juli 2004 sei der Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist durch die Verhandlungen gehemmt worden. Diese Hemmung dauert so lange, bis ein Vertragspartner die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]).
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