01.09.2007 | Sachmängelhaftung
Verlängerung der Verjährungsfrist vermeiden
Auch fünfeinhalb Jahre nach Inkrafttreten ist das neue Schuldrecht noch nicht in allen Facetten im Kfz-Handel „angekommen“. Diese Erfahrung teilte uns der Nürnberger Rechtsanwalt Jörg Helmling mit: Immer wieder werden Kfz-Händler von Kunden überrascht, die erfolgreich Mängel an ihrem Fahrzeug rügten, obwohl der Kauf ihres Gebrauchten mehr als 12 Monate bzw. der ihres Neuen mehr als 24 Monate zurückliegt.
Verhandlungen hemmen die Verjährung
Grund dafür ist oftmals § 203 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
„Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.“ |
Das heißt: Solange Sie mit Ihrem Kunden über Sachmängel verhandeln, wird die Verjährungsfrist „angehalten“ und läuft erst nach dem Ende der Verhandlungen weiter (§ 203 Satz 1 BGB).
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