01.02.2005 | Schreiben des Bundesfinanzministeriums
Umsatzbesteuerung der Entnahme eines ohne Vorsteuerabzug erworbenen Pkw
Erwirbt ein Unternehmer einen gebrauchten Betriebs-Pkw von einem Privatmann oder differenzbesteuert von einem Kfz-Händler, kann er keine Vorsteuer aus den Anschaffungskosten geltend machen. Eine spätere Entnahme des Pkw unterliegt entsprechend nicht der Umsatzsteuer (§ 3 Absatz 1b Satz 2 Umsatzsteuergesetz).
Die Finanzverwaltung verlangte aber Umsatzsteuer auf die Entnahme, wenn nachträglich Bestandteile in den Pkw eingebaut wurden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu Unrecht, wie Europäischer Gerichtshof und Bundesfinanzhof (BFH) entschieden haben (vgl. Urteil vom 18.10.2001, Az: V R 106/98; Abruf-Nr. 011519). Jetzt hat das Bundesfinanzministerium auf die Urteile reagiert (Schreiben vom 26.11.2004, Az: IV A 5 – S 7109 – 12/04; Abruf-Nr. 043349).
Entnahmebesteuerung nur hinsichtlich Bestandteilen
Werden „Bestandteile“ nachträglich in das Fahrzeug eingebaut, wird die Besteuerung der Entnahme auf den Wert der „Bestandteile“ im Zeitpunkt der Entnahme beschränkt. Als „Bestandteil“ gelten alle Gegenstände, die
- auf Grund ihres Einbaus ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben und
- zu einer im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Wertsteigerung des Fahrzeugs geführt haben.
Beachten Sie: In das Fahrzeug eingeflossene sonstige Leistungen und lediglich werterhaltende Teile sind außer Acht zu lassen.
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