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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Autohaus-Inhaber entnimmt von privat gekauftes Kfz: Besteht ein Umsatzsteuerrisiko?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Ein Autohaus kauft ein rares Fahrzeug von privat an. Zunächst sollte es gewinnbringend weiterveräußert werden, dann entschied sich aber der Inhaber das „Schätzchen“ selbst zu behalten und privat zu nutzen. Dieses Szenario hat ein Leser ASR geschildert. Jetzt fragt er sich: Hat die Entnahme des Fahrzeugs aus dem Unternehmensvermögen umsatzsteuerliche Konsequenzen? |

    Angekauftes Kfz ist dem Unternehmensvermögen zuzuordnen

    Kauft Ihr Autohaus einen Gebrauchtwagen von privat an, fällt beim Erwerb keine Umsatzsteuer an. Schließlich handelt der Verkäufer nicht als Unternehmer. Deshalb wird in der Ankaufrechnung auch keine Umsatzsteuer offen ausgewiesen ‒ und folglich können Sie auch keine Vorsteuer abziehen. Dennoch ist das Fahrzeug dem Unternehmensvermögen Ihres Autohauses zuzuordnen. Und zwar, weil zum Zeitpunkt des Erwerbs die spätere (gewinnbringende) Veräußerung des Fahrzeugs geplant und somit ein Zusammenhang zum Unternehmen des Autohauses gegeben ist. Ein Wahlrecht, das von privat erworbene Fahrzeug nicht dem Unternehmen zuzuordnen, besteht aufgrund der ausschließlich unternehmerischen Nutzung ‒ dem geplanten Verkauf des Fahrzeugs ‒ nicht.

     

    PRAXISTIPP | Verkaufen Sie das Fahrzeug wieder, unterliegt der Erlös grundsätzlich in Gänze der Umsatzsteuer zu 19 Prozent. Besser fahren Sie beim Verkauf eines von privat angekauften Fahrzeugs, wenn Sie die Differenzbesteuerung i. S. v. § 25a UStG anwenden. Dann unterliegt nämlich nur die Marge zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis der Umsatzsteuer.