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  • 01.05.2006 | Sicherungsübereignung

    Verkauf eines sicherungsübereigneten Pkw kann einen „Dreifachumsatz“ auslösen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Wird ein Fahrzeug nicht bereits bei Auslieferung vollständig bezahlt, finanziert die Bank die Restschuld nur, wenn das Fahrzeug sicherungsübereignet wird. Wird das Sicherungsgut später verwertet, weil zum Beispiel die geschuldeten Raten nicht gezahlt werden, kommt es umsatzsteuerlich zu einem Doppel- oder gar Dreifachumsatz. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 6.10.2005, Az: V R 20/04; Abruf-Nr. 053517).  

    Doppel- und Dreifachumsatz

    Die Übereignung zu Sicherungszwecken ist noch keine Lieferung an den Sicherungsnehmer (Bank), da das wirtschaftliche Eigentum noch beim Sicherungsgeber bleibt. Zur Lieferung kommt es erst, wenn die Bank das Fahrzeug an Dritte veräußert, um ihre Ansprüche aus dem Darlehensvertrag geltend zu machen. In diesem Fall kommt es zum zeitgleichen „Doppelumsatz“ zwischen dem Sicherungsgeber und der Bank einerseits und der Bank sowie dem Käufer andererseits.  

     

    Sicherungsgeber verkauft im eigenen Namen

    Verkauft der Sicherungsgeber das Fahrzeug in eigenem Namen, aber für Rechnung der Bank, nimmt der BFH nach seiner aktuellen Entscheidung sogar einen „Dreifachumsatz“ an:  

     

    1. Sicherungsgeber an die Bank
    2. Bank an den Sicherungsgeber
    3. Sicherungsgeber an den Käufer