29.10.2009 | So meistern Sie die Hürden
Neue Spielregeln für Telefonwerbung
von Rechtsanwalt Joachim Amann, RVR Rechtsanwälte, Emmendingen
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung bzw. gegenüber Unternehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung ist unlauter. Denn seit dem 4. August 2009 gilt das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ (Abruf-Nr. 092688).
Wer Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern betreiben will, muss bei seinen Bestandskunden und erst recht bei eingekauften Adressdaten potenzieller Kunden künftig mehrere Hürden überwinden.
Telefonwerbung bei Bestandskunden (Verbrauchern)
Nach dem alten Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) konnte man darauf hoffen, dass für die Telefonwerbung gegenüber Verbraucher-Bestandskunden deren stillschweigende Einwilligung vorliegt. Das galt insbesondere dann, wenn man schon mehrfach bei diesem Kunden zu Werbezwecken angerufen hat, der Kunde sich nicht beschwert oder sogar Vertragsschlüsse aufgrund solcher Anrufe getätigt hat. Das gilt heute nicht mehr!
Vorherige ausdrückliche Einwilligung
Telefonwerbung gegenüber Verbraucher-Bestandskunden ohne deren wirksame Einwilligung ist seit dem 4. August 2009 unlauter (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG]). Ohne Einwilligung des Angerufenen ist diese Werbeform unzulässig und wettbewerbswidrig.
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