01.11.2007 | Sozialversicherung
Gesellschafter-Geschäftsführer können sozialversicherungsfrei sein
Viele Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) von Autohäusern zahlen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein. Im schlimmsten Fall wird dies erst im Leistungsfall erkannt. Ist der GGf nicht abhängig beschäftigt und wäre er somit versicherungsfrei, hat er keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Fünf Kriterien sprechen für eine unabhängige selbstständige Tätigkeit und damit für eine Sozialversicherungsfreiheit.
Voraussetzungen für Sozialversicherungsfreiheit
Wer als GGf ein Autohaus leitet, steht in einer Doppelfunktion: Er ist zum einen weisungsberechtigter Unternehmer, zum anderen gleichzeitig im Rahmen eines Dienstverhältnisses Angestellter. Im Mittelpunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung steht daher die Frage, ob in der Gesamtbetrachtung die Unternehmereigenschaften oder die Arbeitnehmerstellung überwiegen.
Die wesentlichen beiden Merkmale, die zur Beurteilung und Ausprägung der persönlichen Abhängigkeit des GGf herangezogen werden, sind:
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