02.10.2008 | Sozialversicherung
Übernahme von Studiengebühren durch Arbeitgeber
Übernimmt ein Arbeitgeber Studiengebühren, die sein Arbeitnehmer für den Besuch einer Berufsakademie entrichten muss, handelt es sich um beitragspflichtigen Arbeitslohn. Damit weicht das Sozialversicherungsrecht vom Lohnsteuerrecht ab. Lohnsteuerlich sind übernommene Studiengebühren kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn das ganz überwiegende betriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund steht (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 10.10.2007, Az: S?2227/147?– St 146; Abruf-Nr. 073492). Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger sind aber der Ansicht, dass die Übernahme durch den Arbeitgeber in jedem Fall ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer und somit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung ist. (Besprechungsergebnis vom 7./8.5.2008)(Abruf-Nr. 082464)