01.05.2006 | Steuerbescheid
Änderung eines Bescheids wegen neuer Tatsachen
Ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann in folgendem Fall nachträglich geändert werden: Das Finanzamt ist bei der Ermittlung des Gewinns aus der Entnahme eines Betriebsgrundstücks dem vom Steuerpflichtigen beauftragten unabhängigen Sachverständigen gefolgt. Dieser hatte jedoch Wert mindernde Belastungen des Grundstücks im Grundbuch übersehen. In diesem Fall bejahte der Bundesfinanzhof das Vorliegen einer Steuer mindernden nachträglich bekannt gewordenen „Tatsache“. Gleichzeitig attestierte er dem Steuerzahler, dass ihn kein „grobes Verschulden“ daran trifft, dass diese Tatsache erst nachträglich bekannt geworden ist (§ 173 Absatz 1 Nummer 2 Abgabenordnung).
Hintergrund: Ein Steuerzahler muss sich normalerweise die Fehler aller „Hilfspersonen“ zurechnen lassen, die ihn bei seinen steuerlichen Pflichten gegenüber dem Finanzamt unmittelbar unterstützen (zum Beispiel Steuerberater, angestellte Sachbearbeiter oder Buchhalter). Keine „Hilfsperson“ in diesem Sinne ist jedoch ein unabhängiger Grundstückssachverständiger, der im Auftrag und auf Kosten des Steuerzahlers ein Verkehrswertgutachten für ein Grundstück erstellt. Macht dieser einen Fehler bei der Bewertung, trifft den Steuerzahler kein grobes Verschulden, wenn diese Tatsache erst nachträglich bekannt wird. Der bestandskräftige Steuerbescheid darf zu Gunsten des Steuerzahlers geändert werden. (Urteil vom 17.11.2005, Az: III R 44/04) (Abruf-Nr. 060983)