01.07.2010 | Stichtag 11. Juni 2010
Datenschutznovelle: Darauf müssen Kfz-Händler künftig achten!
von Rechtsanwältin Carola Sieling, Fachanwältin für IT-Recht, Lehrbeauftragte der FH Flensburg, www.kanzlei-sieling.de
Die erste und die dritte Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), die am 1. April und am 11. Juni 2010 in Kraft getreten sind, bringt verschärfte Vorschriften für die Weiterleitung von Daten säumiger Kunden an Inkassobüros oder Factoring-Unternehmen und für die Anwendung von Scoring-Verfahren bei Finanzierungsgeschäften.
Scoring-Verfahren bei Finanzierungsgeschäften
Die 1. Novelle des BDSG soll zu mehr Transparenz führen hinsichtlich der Nutzung mathematischstatistischer Wahrscheinlichkeitswerte („Scoring“) bei der Entscheidung über einen Vertragsabschluss.
Was ist Scoring und welche Scoring-Verfahren sind betroffen?
Scoring-Verfahren werden vorwiegend zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit des Zahlungsverhaltens und damit zur Ermittlung der Kreditwürdigkeit einer Person genutzt. Im Rahmen der 1. Novelle wurde § 28b BDSG zum 1. April 2010 neu eingeführt, der die Voraussetzungen für die Zulässigkeit solcher Scoring-Verfahren regelt.
Betroffen sind auch Scoring-Verfahren im Rahmen von Auto-Kauf-/Finanzierungsverträgen, unabhängig davon, ob der Scorewert auf einem betriebsinternen Verfahren beruht oder durch eine externe Auskunftei ermittelt wird. Datenschutzrechtlich relevant wird der Scorewert, sobald er Einfluss auf den Abschluss eines Vertrags genommen hat. Ist ein Scorewert erst einmal eingeholt, wird es schwer zu begründen sein, dass dieser nicht entscheidungserheblich war.
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