01.02.2003 · Fachbeitrag · Stille Beteiligung
Verluste auch ohne vertragliche Abrede zurechenbar
| Wer sich an einem Unternehmen als typisch „stiller Gesellschafter“ beteiligt, gewährt dem Unternehmen eine Kapitaleinlage, erhält aber keine unternehmerischen Mitspracherechte. Dafür wird er am Gewinn und in der Regel auch am Verlust des Unternehmens beteiligt. Steuerlich erzielt er Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die auf den „stillen Gesellschafter“ entfallenden Verluste darf er als Verluste aus Kapitalvermögen absetzen, bis die Kapitaleinlage aufgebraucht ist. Das gilt auch, wenn im Gesellschaftsvertrag nur die Gewinnverteilung geregelt ist: Denn nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ist davon auszugehen, dass eine der Gewinnverteilungsquote entsprechende Verlustbeteiligung gewollt war. |
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