01.08.2006 | Umsatzsteuer
Angabe der Artikelnummer auf der Rechnung?
Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung enthalten, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen? Auch anderthalb Jahre nach der Verschärfung von § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) herrscht über die ein oder andere Angabe Unsicherheit. Die Finanzverwaltung stellt hohe Anforderungen – manchmal zu hohe. So will – das wissen wir aus gut informierten Kreisen – die Oberfinanzdirektion Frankfurt Rechnungen nur anerkennen, wenn die Artikelnummer jedes verkauften Artikels aufgeführt ist. Begründung: Nur dann wäre der Leistungsgegenstand eindeutig bezeichnet. Unseres Erachtens ist diese Anforderung weder vom Gesetz noch von der Rechtsprechung gedeckt. § 14 Absatz 3 Nummer 5 UStG verlangt nur, dass „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände ...“ angegeben wird. Und laut Bundesfinanzhof soll die Rechnung „eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung“ ermöglichen, über die abgerechnet worden ist (Urteil vom 10.11.1994, Az: V R 45/93). Die Angabe der Artikelnummer ist dazu unseres Erachtens nicht erforderlich. Wer aber auf Nummer sicher gehen will, sollte auf Fahrzeugrechnungen generell die Fahrgestell- und auf Ersatzteilrechnungen die jeweilige Artikelnummer angeben.