27.05.2010 | Umsatzsteuer
Bei Strohmanngeschäft kein Anspruch auf Rechnung
Es gibt keinen vertraglichen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung aus Strohmanngeschäften. Denn auch bei einem Strohmanngeschäft sind zivilrechtlich nur die Vertragspartner einander verpflichtet, sodass die Hintermänner des Strohmanngeschäfts keine Rechnung ausstellen müssen. Das hat der Bundesgerichtshofs im Fall eines Kfz-Händlers entschieden. Dieser hatte 14 Gebrauchte von drei Firmen gekauft. Die Verkaufsgespräche führten in allen Fällen zwei Personen, die im Namen der Verkaufsfirmen auftraten. Die Verkaufsfirmen stellten dem Händler Rechnungen aus, führten die ausgewiesene Umsatzsteuer aber nicht an das Finanzamt ab. Dem nichtsahnenden Händler wurde der Vorsteuerabzug mit der Begründung verweigert, bei den Verkaufsfirmen handele es sich um „Scheinfirmen“. Die beiden Personen, die die Verkaufsgespräche geführt hatten, hatten die Scheinfirmen für ein Umsatzsteuerkarussell eingesetzt. Von diesen Hintermännern verlangte der Kfz-Händler daraufhin Erteilung von 14 Rechnungen unter Ausweis der Umsatzsteuer (zirka 106.000 Euro). Der BGH wies diese Forderung zurück. (Urteil vom 10.3.2010, Az: VIII ZR 65/09)(Abruf-Nr. 101487)