01.08.2007 | Umsatzsteuer ja oder nein?
Weiterbelastete Kfz-Haftpflicht und Kfz-Steuer bei Leasingverträgen
Wie ist der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung und die Abführung der Kfz-Steuer durch den Leasinggeber im Rahmen eines Gesamtmietpreises umsatzsteuerlich zu behandeln? Liegt eine einheitliche umsatzsteuerpflichtige Leistung „Leasing“ vor? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz befasst (Urteil vom 14.9.2006, Az: 6 K 1584/04; Abruf-Nr. 071941).
Urteilsfall
Das FG musste folgenden Fall entscheiden:
Urteilsfall
Der Leasinggeber hatte mit dem Leasingnehmer einen Gesamtmietpreis für die Überlassung des Leasingfahrzeugs festgelegt. In den Leasingbedingungen war vereinbart, dass das Leasingfahrzeug haftpflichtversichert und versteuert überlassen wird und der Leasingnehmer dem Leasinggeber die damit verbundenen Kosten als Bestandteil des Gesamtmietpreises zu erstatten hat. Es war festgelegt, dass der Leasingnehmer Halter des Fahrzeugs ist. Der Leasinggeber hatte mit einer Versicherungsgesellschaft einen Rahmenvertrag geschlossen, nach dem für alle auf ihn zugelassenen Fahrzeuge ab dem Tag der Mitteilung an den Versicherer eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. |
Umsatzsteuerliche Behandlung
Es stellt sich die Frage, ob die verauslagten Kosten eine
- umsatzsteuerpflichtige Nebenleistung zur Hauptleistung „Überlassung eines Leasingfahrzeugs“ oder
- eine umsatzsteuerfreie eigenständige Leistung oder
- ein nicht umsatzsteuerbarer durchlaufender Posten sind.
Haftpflichtversicherung
Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei der Einbeziehung der Leasingnehmer in die Gruppenversicherung und der Weiterbelastung der Versicherungsprämien um einen Versicherungsumsatz, der zwar grundsätzlich umsatzsteuerfrei ist (§ 4 Nummer 10b Umsatzsteuergesetz).
Es handele sich aber nicht um eine selbstständige Leistung, sondern um eine Nebenleistung zur Hauptleistung „Leasing“, die deren umsatzsteuerliches Schicksal teilt, das heißt umsatzsteuerpflichtig ist. Begründung: Die Kfz-Haftpflichtversicherung sei eine Pflichtversicherung, ohne die die Nutzung des Leasingfahrzeugs im Straßenverkehr gar nicht möglich sei. Sie habe damit für den Leasingnehmer keinen eigenen Zweck.
Das Besondere des Urteilsfalls besteht darin, dass die Leasinggesellschaft alleiniger Vertragspartner der Versicherung war.
Eine Gruppenversicherung kann aber auch zweistufig aufgebaut werden:
In diesem Fall stellen die Versicherungsbeiträge – wenn Sie von der Leasinggesellschaft zum Beispiel im Wege des Inkassos vereinnahmt und an die Versicherung weitergeleitet werden – für die Leasinggesellschaft durchlaufende Posten dar, die nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden müssen.
Beachten Sie: Die Behandlung als durchlaufenden Posten hat keine Auswirkung auf den Vorsteuerabzug der Leasinggesellschaft.
Kfz-Steuer
Schuldner der Kfz-Steuer ist dagegen derjenige, auf den das Fahrzeug zugelassen ist. Das muss nicht der Halter des Fahrzeugs sein. Ist das Fahrzeug auf die Leasinggesellschaft zugelassen und ist in der Leasingrate die Kfz-Steuer enthalten, muss diese der Umsatzsteuer unterworfen werden, so das FG zu Recht.
Wichtig: Da es für die Entrichtung der Kfz-Steuer keine Befreiungsvorschrift gibt, ist sie im Fall der Zulassung auf den Leasingnehmer generell umsatzsteuerpflichtig – unabhängig von der Qualifizierung als Haupt- oder Nebenleistung.
Ist das Fahrzeug allerdings auf den Leasingnehmer zugelassen, so dass er Schuldner der Kfz-Steuer ist, gilt: Die Entrichtung der Kfz-Steuer durch die Leasinggesellschaft ist unseres Erachtens ein nicht umsatzsteuerbarer durchlaufender Posten.
Beachten Sie: Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz ist in Revision vor dem Bundesfinanzhof (Az: V R 53/06), der die Sache endgültig entscheiden wird.