28.01.2008 | Umsatzsteuer
„Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ reicht
Der einfache Hinweis„Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ genügt, wenn das Ausstellungsdatum mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung übereinstimmt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Zweifel daran jetzt in den Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) 2008 beseitigt und den Verweis ausdrücklich anerkannt (Abschnitt 185 Absatz 16 Satz 2).
Hintergrund: Nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Dies gilt selbst dann, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung übereinstimmt. Es ist deshalb niemals ausreichend, nur das Ausstellungsdatum der Rechnung anzugeben.
Wichtig: Das BMF hat in Abschnitt 185 UStR 2008 auch alle anderen Detailregelungen zu den Rechnungspflichtangaben eingearbeitet, die es in den letzten Jahren in BMF-Schreiben veröffentlicht hat.