27.07.2009 | Vorsteuerabzug
Zeitpunkt und Beschreibung der Leistung müssen unbedingt auf die Rechnung
Ein Leser fragt, ob es ausreicht, auf der Rechnung als Leistungszeitpunkt anzugeben: „Sehr geehrter Kunde, das von Ihnen bestellte Fahrzeug wurde inzwischen ausgeliefert“. Anlass für uns, die Pflicht zur Angabe von Leistungszeitpunkt und -beschreibung neu zu beleuchten. Denn diese Pflichtangaben sind unter anderem Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers.
Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt
Angegeben werden muss der Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung (§ 14 Absatz 4 Nummer 6 Umsatzsteuergesetz [UStG]):
- Als Lieferdatum gilt das Datum, an dem dem Käufer die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft wird, also zum Beispiel das Fahrzeug an den Kunden übergeben wird.
- Als Leistungsdatum, zum Beispiel bei Reparaturleistungen, gilt der Zeitpunkt, an dem die Reparatur vollendet ist.
Es muss nicht das vollständige Datum angegeben werden. Es reicht die Angabe des Kalendermonats.
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