01.01.2005 | Umsatzsteuer
Neues Urteil zu EU-Lieferung an Scheinunternehmer
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat einen Kfz-Händler verurteilt, Umsatzsteuer für die Lieferung eines Porsche Cabrio nach Frankreich nachzuzahlen, weil er nicht die richtige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) des wirklichen Abnehmers aufgezeichnet hatte. Er hatte sich zwar die USt-Id-Nr. des scheinbaren Abnehmers vom Bundesamt für Finanzen bestätigen lassen. Die französische Finanzbehörde stellte aber fest, dass der Abnehmer tatsächlich nicht als Unternehmer existierte. Der Händler hätte stutzig werden müssen, weil die Adresse des als Käufer aufgetretenen Abnehmers nicht mit dessen Stempel auf der unterzeichneten Rechnung übereinstimmte.
Wichtig: Die Entscheidung des FG hat auch einen positiven Aspekt: Die Richter haben zu Gunsten des Händlers entschieden, dass der auf der Rechnung angegebene „Exportpreis von 118.000 DM“ als Bruttoentgelt anzusehen sei, so dass „nur“ Umsatzsteuer in Höhe von 16.276 DM (= 118.000 DM x 13,79%) nachzuzahlen war. Das Finanzamt wollte die 118.000 DM als Nettopreis ansetzen. (Urteil vom 14.9.2004, Az: 2 K 2835/02) (Abruf-Nr. 043230)