01.01.2003 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Sichern Sie sich in Abholfällen ab!
| Die Steuerfreiheit von Exporten in andere Länder der Europäischen Union (EU) hängt unter anderem davon ab, dass das Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht wird (§ 6a Absatz 1 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Den Nachweis müssen Sie erbringen (§ 6a Absatz 3 Satz 1 UStG). Bringt ein Kunde ein Fahrzeug, das er bei Ihnen abholt oder versendet, nicht ins übrige Gemeinschaftsgebiet, genießen Sie hinsichtlich der Steuerfreiheit unter folgenden Voraussetzungen Vertrauensschutz (§ 6a Absatz 4 UStG): Sie müssen sich bei Abholung durch den Kunden oder dessen Beauftragten schriftlich bestätigen lassen, dass das Fahrzeug ins EU-Zielland gebracht wird (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.7.2002, Az: V R 3/02, Abruf-Nr. 021198). |
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