02.05.2011 | Umsatzsteuer
Steuerschuldnerschaft bei der „Entsorgung“ von Reifen
Ein Leser fragt: „ In ASR Ausgabe 4/2011 (Seite 10) beschreiben Sie die neuen Regeln für die Lieferung werthaltiger Abfälle. Mir liegt jetzt erstmals eine Rechnung über Altreifenentsorgung vor, in der der Rechnungsaussteller auf § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) verweist und keine Mehrwertsteuer aufführt und die Steuerschuld beim Leistungsempfänger liegen soll. Reifen (ohne Felgen) fallen aber meiner Meinung nach nicht unter diese Regelung. Wie ist Ihre Ansicht?“
Unsere Antwort: Sie müssen drei Fälle unterscheiden:
- Ein Autohaus veräußert Altreifen, die nicht für eine Runderneuerung geeignet sind, und erhält dafür ein Entgelt. Dann liegt ein Fall der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Absatz 2 Nummer 7 UStG in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5 zum UStG vor.
- Sind die Reifen für eine Runderneuerung geeignet, ist das kein Fall des § 13b UStG (Abschnitt 13b.1 Absatz 22a Nummer 5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass), weil die Reifen dann nicht unter die Anlage 3 Nummer 5 zum UStG fallen. Das Autohaus bleibt in diesem Fall Schuldner der Umsatzsteuer.
- Erhält das Autohaus vom anderen Unternehmer eine Rechnung über eine Entsorgungsleistung, liegt kein Fall des § 13b UStG vor, weil der andere Unternehmer eine sonstige Leistung erbringt, und nicht Abfallstoffe liefert. Das heißt, der andere Unternehmer muss in seiner Rechnung die Umsatzsteuer ausweisen.
Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 2 | ID 144527