29.10.2010 | Umsatzsteuer
Umsatzsteuer auf Privatnutzung bei Ein-Prozent-Regelung
Wird die Ein-Prozent-Regelung für die Umsatzbesteuerung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw angewendet, sind 80 Prozent des nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelten Werts der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Denn es wird unterstellt, dass 20 Prozent der Gesamtkosten nicht mit Vorsteuer belastet sind (Vereinfachungsregelung). Das gilt auch, wenn die nicht mit Vorsteuer belasteten Fahrzeugkosten tatsächlich mehr als 20 Prozent der Gesamtkosten betragen (im Urteilsfall waren es 64,56 Prozent), so der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 19.5.2010, Az: XI R 32/08; Abruf-Nr. 103086).
Praxishinweis: Soll der Ansatz der Umsatzsteuer auf 80 Prozent des nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelten Werts vermieden werden, weil der mit Vorsteuer belastete Anteil der Kosten geringer ist, gibt es zwei Möglichkeiten: 1. Es wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt. 2. Der für die Umsatzsteuer maßgebliche Wert der Privatnutzung wird anhand geeigneter Unterlagen durch eine „sachgerechte Schätzung“ ermittelt. Dann müssen nur anteilig die tatsächlich mit Vorsteuer belasteten Kfz-Kosten der Umsatzsteuer unterworfen werden. Ist keine Schätzung möglich, setzt die Finanzverwaltung mindestens 50 Prozent der Gesamtkosten an. Wichtig: Der BFH klärt in einem anhängigen Verfahren, ob in diesem Fall auch einkommensteuerlich die so ermittelte Umsatzsteuer als nicht abziehbare Betriebsausgabe hinzuzurechnen ist (Az: VIII R 54/07; Auto Steuern Recht Ausgabe 10/2010, Seite 6). |