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  • 31.03.2008 | Umsatzsteuer

    Umsatzsteuer bei einer vermittelten Garantie

    Ein Leser schildert folgenden Fall: „Händler A verkauft an einen Kunden einen Gebrauchtwagen inklusive Gewährleistung und Garantie umsatzsteuerpflichtig. Händler B hat für die Vermittlung dieses Geschäfts eine Provision von A erhalten. Weiter wurde vereinbart, dass B die hierbei anfallenden Arbeiten, wie Zulassung, TÜV und Abschluss der Garantieversicherung selbst durchführt und sich die entstandenen Kosten von A erstatten lässt. Die Garantieversicherung ist auf B abgeschlossen, weil im Garantiefall auch B für die Reparatur zuständig sein soll. A möchte, dass B ihm die Kosten für die Garantieversicherung mit Umsatzsteuer weiterberechnet. Wie muss die Weiterbelastung umsatzsteuerlich erfolgen?“ 

    Unsere Antwort: Die umsatzsteuerlichen Konsequenzen sind: 

    1.Händler A liefert umsatzsteuerpflichtig einen Pkw an den Kunden K und bewirkt mit der Garantie eine eigenständige steuerfreie Leistung nach § 4 Nummer 8 Buchstabe g UStG (Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.1.2003, Az: V R 16/02; Abruf-Nr. 030768).
    2.Autohändler B vermittelt umsatzsteuerpflichtig den Verkauf des Pkw und erbringt mit der Garantieleistung eine eigenständige steuerfreie Leistung nach § 4 Nummer 8 Buchstabe g UStG. Die Garantieleistung kann keine unselbstständige Nebenleistung zur Vermittlungsleistung sein, da sie für die Beteiligten einen eigenen Zweck hat und nicht die Vermittlungsleistung abrundet.
    3.Die Versicherungsgesellschaft erbringt an B eine steuerfreie Leistung nach § 4 Nummer 10 Buchstabe a UStG (Gewährung von Versicherungsschutz).

    Beachten Sie: Das Gesagte gilt unter folgenden Voraussetzungen: K hat im Garantiefall einen Anspruch gegen Händler A. Händler A wiederum hat einen Anspruch gegenüber Händler B. Händler B kann die Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend machen, während K und A keine Ansprüche gegenüber der Versicherung haben. 

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 1 | ID 118375