01.03.2006 | Umsatzsteuer
Verkauf von Schrottautos in Drittländer umsatzsteuerfrei
Wenn nicht mehr fahrtüchtige Fahrzeuge in Länder außerhalb der Europäischen Union (Drittländer) ausgeführt werden, darf die Finanzverwaltung die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nummer 1a, § 6 Umsatzsteuergesetz) nicht mit der Begründung versagen, es handele sich nicht um Beförderungsmittel, sondern um Ausrüstungsgegenstände für Fahrzeuge. Das hat das Finanzgericht Sachsen Ende letzten Jahres entschieden (Urteil vom 17.11.2005, Az: 3 K 2908/03; Abruf-Nr. 053583). Wir haben über diese Entscheidung in der Januar-Ausgabe auf Seite 7 f. berichtet. Die Entscheidung ist nun rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat ihre Revision zurückgenommen.
Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 1 | ID 85645