26.06.2008 | Umsatzsteuer
Vermittlung einer Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei?
Ein Leser fragt: „Eine unserer Agenturen verkauft ein Neufahrzeug an eine Privatperson mit Wohnsitz in der Schweiz. Der Käufer holt das Fahrzeug selbst in Deutschland ab. Dieser Vorgang ist unserer Meinung nach als Ausfuhrlieferung steuerfrei. Demzufolge würden wir die Rechnung netto schreiben mit dem Verweis der Steuerfreiheit in Deutschland nach § 4 Nummer 1a in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Wir haben jedoch gehört, dass die Rechnung brutto ausgestellt werden sollte. Gibt es Wahlmöglichkeiten? Zweite Frage: Wenn die Ausfuhr in diesem Fall steuerfrei ist, ist dann auch die Vermittlungsleistung steuerfrei?“
Die Antwort gibt Dipl.-Finanzwirt (FH) Ronny Langer, Steuerberater in der Kanzlei küffner maunz langer zugmaier in München: Im geschilderten Fall handelt es sich um eine Ausfuhrlieferung, die wie vermutet steuerfrei wäre. Voraussetzung ist natürlich eine ausreichende Nachweisführung. Da der Kunde das Fahrzeug abholt, müsste tatsächlich zunächst mit deutscher Umsatzsteuer abgerechnet werden. Im Zeitpunkt der Übergabe fehlt schließlich noch der erforderliche Nachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, dass das Fahrzeug Deutschland tatsächlich verlassen hat. Sobald der Kunde die Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle vorlegt, kann die Rechnung korrigiert und die Umsatzsteuer erstattet werden. Die Vermittlung ist ebenfalls steuerfrei (§ 4 Nummer 5 Buchstabe a UStG), sofern zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass eine Ausfuhrlieferung vorgelegen hat.