Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.11.2005 | Umsatzsteuer

    Verwaltung zeigt sich bei Rechnungsangaben „knallhart“

    Es reicht für den Vorsteuerabzug nicht, wenn auf der Rechnung nur das Lieferscheindatum angegeben ist. Auf der Rechnung muss ein Hinweis stehen, aus dem sich ergibt, dass das Lieferschein- dem Leistungsdatum entspricht. Das hat die Oberfinanzdirektion Erfurt klargestellt. Die Verfügung zeigt, wie ernst die Finanzverwaltung die Rechnungsangaben nimmt und dass sie auch bei scheinbar unwichtigen Angaben „knallhart“ sein wird. Fehlt eine Angabe, wird der Vorsteuerabzug gestrichen. Das heißt für Sie: Sie verlieren den Vorsteuerabzug, wenn Ihr Lieferant im Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht mehr existiert und keine vervollständigte Rechnung (nach-)liefern kann. Selbst wenn Ihr Lieferant die Rechnung berichtigt, bleibt das Problem, dass Sie Verzugszinsen für die zunächst zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer zahlen müssen.  

    Unser Tipp: Prüfen Sie Eingangsrechnungen auf Vollständigkeit. Fordern Sie Ihre Lieferanten zur Rechnungsberichtigung auf, wenn Angaben fehlen. Eine Übersicht über die Pflichtangaben finden Sie in unserem Online-Service (www.iww.de) unter „Checklisten“. (Verfügung vom 9.5.2005, Az: S 7280 A – 21 – L 243) (Abruf-Nr. 052980)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 3 | ID 85904