· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Rückwirkende Rechnungsberichtigung: Vorsteuerabzug retten ‒ Verzinsung vermeiden
von Anna Zawatson, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Senior Associate bei der Kanzlei KMLZ in München
| Kann ein Leistungsempfänger trotz nicht ordnungsgemäßer Rechnung den Vorsteuerabzug erhalten? Wenn ja, unter welchen Bedingungen? Diese Fragen hat das BMF in seinem Schreiben vom 18.09.2020 beantwortet. ASR verschafft Ihnen einen Überblick. |
Grundproblematik
Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Dafür muss der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzen, die nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellt wurde (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG).
Doch was ist, wenn eine solche Rechnung fehlerhaft ist und der Unternehmer die Vorsteuer trotzdem abgezogen hat? Wirkt eine Berichtigung dann zur erstmaligen Ausstellung zurück? Relevant ist diese Frage wegen der Verzinsung nach § 233a AO. Diese beträgt derzeit sechs Prozent pro Jahr. Nur wenn die berichtigte Rechnung zurückwirkt, kann der Unternehmer eine Zinsfestsetzung vermeiden.
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