01.09.2006 | Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug bei Karussellbetrug
Wenn ein Unternehmer nicht wusste oder wissen konnte, dass im Rahmen einer Lieferung an ihn ein Umsatzsteuerbetrug begangen wurde, darf ihm nicht der Vorsteuerabzug aus der Lieferung versagt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden und damit seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Karussellgeschäften bestätigt (siehe Ausgabe 2/2006, Seite 5). (Urteil vom 6.7.2006, Rs. C – 439/04 und C – 440/04).
Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 3 | ID 85855