Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2006 | Umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig?

    Reparatur von Toll-Collect-Geräten an Fahrzeugen ausländischer Kunden

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Michael Schneider, Gladenbach/Hessen

    Ein Jahr nach der Einführung der Lkw-Autobahnmaut in Deutschland sind erste Reparaturen an den Toll-Collect-Erfassungsgeräten fällig. Vielen Werkstätten stellt sich die Frage: Wie sind diese Reparaturfälle bei ausländischen Kunden umsatzsteuerlich zu behandeln?  

    Werklieferung oder Werkleistung?

    Bei Reparaturfällen ist immer die Frage zu klären, ob es sich umsatzsteuerlich um eine Werklieferung oder Werkleistung handelt, denn  

    • der Ort der Besteuerung wird umsatzsteuerlich bei einer „Lieferung“ anders ermittelt als bei einer „sonstigen Leistung“.
    • nur eine Werklieferung kann als innergemeinschaftliche Lieferung bzw. Drittlandslieferung umsatzsteuerfrei sein.

     

    Bei vielen Reparaturen wird die Leistung sowohl in Form von Montage als auch durch die Verwendung bzw. den Einbau von (Ersatz-) Teilen erbracht.  

     

    Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkunternehmer  

    • die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen hat und hierbei Stoffe verwendet, die er selbst beschafft hat und
    • bei denen es sich nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebenstoffe handelt (A 27 Absatz 1 Umsatzsteuer-Richtlinien [UStR]).