28.04.2008 | Unabhängig von der Rechtsform des Lieferanten
Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer „Scheinfirma“ bei Re-Importen
Die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung standen wieder einmal auf dem Prüfstand des Bundesfinanzhofs (BFH). Was die Sache für Sie wichtig und interessant macht: Dem Fall lag ein Sachverhalt zugrunde, der auch in Ihrem Autohaus täglich so passieren könnte. Es ging um den Ankauf von Re-Importen und den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Lieferanten (Urteil vom 6.12.2007, Az: V R 61/05; Abruf-Nr. 081120).
Der zugrunde liegende Fall
Ein deutscher Kfz-Händler erwarb aus Italien re-importierte Fahrzeuge. Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung kam der Prüfer zu der Auffassung, dass die 1996 in Rechnungen einer Firma „M-Pkw X-Person“ in „O-Stadt“ ausgewiesenen Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 64.186,90 DM nicht abzugsfähig seien.
Die angegebene inländische Adresse stelle eine Scheinadresse dar. Der Rechnungsaussteller habe dort keine eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. „X-Person“ sei vielmehr in Italien ansässig gewesen und habe auch das in Deutschland eingerichtete Geschäftskonto tatsächlich nicht genutzt. Unter der in der Rechnung angegebenen deutschen Anschrift sei nur ein Büroservice einer anderen Firma ansässig. Die Firma „M-Pkw“ sei lediglich „papiermäßig“ in eine fingierte Lieferkette eingeschaltet gewesen und habe die in Rechnung gestellte Lieferung tatsächlich nicht erbracht.
Die rechtlichen Grundlagen
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