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  • 01.10.2003 · Fachbeitrag · Unfallkosten

    Aktuelle Entscheidungen zum Restwert

    | Über den Restwert, also die Verwertung des total beschädigten Fahrzeugs, kommt es häufig zum Streit zwischen Geschädigten, Versicherungen und Sachverständigen. Nur bei Kaskoschäden liegen die Dinge klar: Der Versicherer hat ein versicherungsvertraglich festgeschriebenes Mitspracherecht (§ 7 Absatz 3 Allgemeine Kraftfahrtbedingungen). Im Haftpflichtsegment herrscht jedoch nach wie vor Verunsicherung. Gegen einen Versicherer hat kürzlich das Landgericht (LG) Köln (Urteil vom 15.1.2003, Az: 19 S 166/02; DAR 2003, 226) entschieden und damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) angewendet. Danach darf sich der Geschädigte auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten verlassen und das Fahrzeug zum darin festgestellten Restwert veräußern. Er verstößt damit nicht gegen seine Schadenminderungspflicht. Nur wenn die Versicherung ein konkretes Überangebot vorlegt, bevor der Geschädigte das Fahrzeug veräußert hat, gewinnt sie das „Wettrennen um den Restwert” (BGH, Urteil vom 30.11.1999; Az: VI ZR 219/98, NJW 2000, 800). |