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  • 01.02.2005 | Unfallkosten

    BGH erkennt „Unfallersatztarif“ nicht ohne weiteres an

    Mit zwei Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zur Anwendung des „Unfallersatztarifs“ geäußert. Bislang hat er diesem – im Vergleich zum „Normaltarif“ erheblich teureren – Spezialtarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen positiv gegenüber gestanden. Jetzt hat er die Gangart verschärft: Den „Unfallersatztarif“ will er bei Haftpflichtschäden nur noch anerkennen, wenn der höhere Tarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Das heißt: Der „Unfallersatztarif“ darf den „Normaltarif“ nur insoweit übersteigen, wie er auf besonderen Leistungen des Vermieters beruht, die durch die Unfallsituation veranlasst sind. Als Beispiel nennt der BGH die Vorfinanzierung und das Risiko eines Ausfalls der abgetretenen Mietforderung genannt.  

    Unser Tipp: Autohäuser, die im Unfallersatzwagen-Geschäft aktiv sind, sollten sich auf die neue Situation einstellen und rechtlich beraten lassen.  

    Beachten Sie: Nach Ansicht des BGH ist die Mitwirkung des Kfz-Vermieters an der Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gegenüber dem Versicherer „in gewissem Umfang“ keine unerlaubte Rechtsberatung. Er dürfe den Unfallbericht des Geschädigten zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an die Versicherung des Schädigers weiterreichen. Allerdings muss klar sein, dass der Geschädigte seine Schadenersatzansprüche selbst durchzusetzen hat. (Urteile vom 12.10.2004 und 26.10.2004, Az: VI ZR 151/03 und VI ZR 300/03) (Abruf-Nr. 042910 und 042911)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 1 | ID 85592