01.09.2005 | Unfallkosten
BGH kippt Anwendung der „70-Prozent-Grenze“
Die „70-Prozent-Grenze“ bei einer fiktiven Abrechnung im Haftpflichtschadenfall gilt nicht mehr. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Dauerstreit zwischen Geschädigten und Versicherern zu Gunsten der Versicherer entschieden. Künftig kann der Geschädigte maximal die Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert (WBW) und dem Restwert ersetzt verlangen, wenn er keine Reparatur nachweist. Eine wo auch immer zu ziehende Grenze, bis zu der er berechtigt ist, doch die höheren Reparaturkosten abzurechnen, gibt es nicht.
Hintergrund: Nach einer Empfehlung des Verkehrsgerichtstags 1990 sollte der Geschädigte im Haftpflichtschadenfall stets die fiktiven Reparaturkosten ersetzt bekommen, wenn sie nicht höher waren als 70 Prozent des WBW. Die Auswirkungen zeigt folgendes Beispiel:
Das Fahrzeug hat im Unfallzeitpunkt einen WBW von 20.000 Euro und einen Restwert von 8.000 Euro. Die geschätzten Reparaturkosten belaufen sich auf 13.800 Euro (= 69 Prozent des WBW). In diesem Fall hatte der Geschädigte bisher Anspruch auf 13.800 Euro. Veräußerte er zudem das Unfallfahrzeug zum Restwert, machte er ein Plus von 1.800 Euro gegenüber dem WBW. Nach der neuen BGH-Rechtsprechung ist sein Anspruch auf 12.000 Euro begrenzt (WBW ./. Restwert). |
Unser Tipp: Die BGH-Entscheidung gilt nur für die fiktive Abrechnung! Den Kfz-Betrieb betrifft das nur bei der unreparierten Inzahlungnahme eines beschädigten Fahrzeugs. Will der Kunde hingegen reparieren lassen, darf er das selbstverständlich tun. Dann muss allerdings die 130-Prozent-Grenze im Auge behalten werden. (Urteil vom 7.6.2005, Az: VI ZR 192/04) (Abruf-Nr. 052087)