01.01.2004 · Fachbeitrag · Unfallkosten
Händler muss die Handelsspanne nicht offenbaren
| Ein Kunde, der nach einem Haftpflichtschaden einen Gebrauchtwagen kauft, muss nachweisen, dass er Umsatzsteuer aufgewendet hat. Nur dann bekommt er sie vom Versicherer erstattet (sehen Sie dazu Ausgabe 10/2003, Seite 14). Kauft der Kunde ein differenzbesteuertes Fahrzeug, hat er das Problem, dass die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen ist. Einzelne Versicherer vertreten die Auffassung, der Geschädigte könne und müsse den Kfz-Händler zwingen, die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer und damit seine Marge offenzulegen. Das sieht das Landgericht Rottweil anders: Der Käufer müsse nicht gegen den Händler auf Auskunft klagen. Die Marge sei ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis, das der Händler nicht offenbaren müsse. Die Umsatzsteuer könne vielmehr im Rahmen der Schadenschätzung (§ 278 Zivilprozessordnung) ermittelt werden. (Urteil vom 3.6.2003, Az: 3 O 603/02, DAR 2003, 422;Abruf-Nr. 03219) |
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