01.07.2004 · Fachbeitrag · Unfallkosten
Händler muss die Handelsspanne offenbaren
| Das ist das wenig erfreuliche Fazit eines Urteils des Amtsgerichts (AG) Friedberg/Hessen. Hintergrund ist das neue Schadensrecht, konkret die Umsatzsteuerklausel in § 249 Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hiernach braucht der Schädiger bzw. sein Versicherer Umsatzsteuer nur zu ersetzen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Bei einem differenzbesteuerten Fahrzeug (§ 25a Umsatzsteuergesetz) findet bekanntlich kein Umsatzsteuerausweis statt. Das bringt Unfallgeschädigte, die ihren Schaden durch einen Ersatzkauf decken, in die Bredouille. Wie sollen sie bei einem 25a-Kauf den Umsatzsteuerbetrag beziffern, wenn sie ihn nicht kennen? Händler berufen sich darauf, die Umsatzsteuer nicht ausweisen zu dürfen. So auch der Händler im vorliegenden Fall. Außerdem brachte er vor, seine Kalkulation nicht offen legen zu müssen. Anderer Ansicht war das AG: Der Händler habe eine Nebenpflicht aus dem GW-Kaufvertrag, die angefallene Umsatzsteuer zu offenbaren. Schutzwürdige Interessen bestünden nicht (Urteil vom 7.11.03, Az: 2 C 88/03 (12), Schaden-Praxis 2004, 124). |
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