01.07.2006 | Unfallkosten
Kundenhaftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit
Baut ein Kunde mit einem nicht vollkaskoversicherten werkstatteigenen Fahrzeug einen Unfall, kann er auch bei einfacher Fahrlässigkeit für die Schäden haften. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden. Für die Dauer der Reparatur hatte die Werkstatt einer Kundin auf deren Wunsch einen Smart gratis zur Verfügung gestellt. Der Wagen, der nicht vollkaskoversichert war, wurde bei einem Unfall auf eisglatter Fahrbahn total beschädigt. Grobe Fahrlässigkeit war der Kundin nicht anzulasten, wohl aber einfache Fahrlässigkeit. Nach Ansicht der Richter hat die Kundin auf das Bestehen eines Vollkaskoschutzes für den etwa zweieinhalb Jahre alten Smart nicht vertrauen dürfen. Abgesehen davon sei ihr eigener Wagen auch nicht vollkaskoversichert gewesen. Bei dieser Sachlage sei die Werkstatt nicht verpflichtet gewesen, die Kundin ausdrücklich darüber aufzuklären, dass für den Smart kein Vollkaskoschutz bestehe (Urteil vom 30.3.2006, Az: 8 U 6/06; Abruf-Nr. 061665).
Beachten Sie: Trotz dieser positiven Entscheidung sollten Sie Ihre Kunden zumindest auf den fehlenden Vollkaskoschutz eines Mobilitätsfahrzeugs hinweisen. Denn die Rechtsprechung zu diesem Thema ist eher kundenfreundlich und geht davon aus, dass der Kunde auch ohne Nachfrage auf eine Vollkaskoversicherung des Mobilitätsfahrzeugs vertrauen darf – zumindest, wenn sein eigenes Auto vollkaskoversichert ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.2.2000, Az: 10 U 250/99 und OLG Hamm, Urteil vom 17.12.1999, Az: 29 U 54/99; Ausgabe 11/2003, Seite 17).