01.03.2005 | Unfallkosten
Ohne Reparatur nur Wiederbeschaffungs- abzüglich Restwert
Nutzt im Haftpflichtfall der Geschädigte den Unfallwagen weiter und
- liegen die prognostizierten Reparaturkosten laut Gutachten über dem Wiederbeschaffungswert (WBW), aber unter 130 Prozent des WBW und
- wird der Unfallschaden nur teilweise und in nicht nachgewiesener Höhe repariert, gilt:
Der Geschädigte kann nur den „Wiederbeschaffungsaufwand“, das heißt die Differenz zwischen WBW und Restwert, erstattet verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Beachten Sie: Wird ein den WBW übersteigender Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht repariert, sind Reparaturkosten, die über dem „Wiederbeschaffungsaufwand“ liegen, nur zu erstatten, wenn
- sie nachweisbar angefallen sind oder
- der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den „Wiederbeschaffungsaufwand“ übersteigt. (Urteile vom 15.2.2005, Az: VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04)
Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 3 | ID 85633