01.02.2001 · Fachbeitrag · Unfallregulierung
Neue Obergrenze bei fiktiven Reparaturkosten
| Ersatz fiktiver Reparaturkosten plus Wertminderung oder Abrechnung auf Totalschadensbasis, das war die Frage in einem Haftpflichtschadenfall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Dabei lagen die gutachterlich geschätzten („fiktiven“) Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung mit rund 27.000 DM knapp unter dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten DB 180 C von 27.800 DM. Der Sachverständige hatte den Restwert auf 11.300 DM geschätzt. Daraufhin hat der Versicherer auf Totalschadensbasis abgerechnet und dem Geschädigten 16.500 DM überwiesen (27.800 DM ./. 11.300 DM). Mit der Begründung, sein Fahrzeug in Eigenregie fachgerecht Instand gesetzt zu haben, hat der Geschädigte die Differenz zu den Reparaturkosten (10.500 DM) eingeklagt. |
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