01.06.2003 · Fachbeitrag · Unfallregulierung
Reparatur in Fachwerkstatt bei fiktiver Abrechnung
| Auch ohne Instandsetzung in einer Fachwerkstatt darf der Geschädigte seiner - fiktiven - Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen. Die Versicherung darf ihn nicht auf die niedrigeren ortsüblichen Durchschnittspreise verweisen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines beschädigten Porsche. Die Eigentümerin ließ in einem Porsche-Zentrum einen Kostenvoranschlag machen. Darin wurden die Reparaturkosten mit 30.368 DM beziffert. Daraufhin ließ die Eigentümerin ihren Porsche nicht reparieren, sondern verkaufte ihn unrepariert. Die Versicherung zahlte ihr rund 5.000 DM weniger als der Kostenvoranschlag auswies. Begründung: Bei nur fiktiver Abrechnung seien die von der DEKRA ermittelten mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze maßgebend. Das sah der BGH anders. Er sprach der Eigentümerin den Restbetrag zu. Beachten Sie: Dass der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt reparieren lassen darf, steht außer Streit. Er muss also nicht in eine freie Werkstatt gehen. Umstritten war bislang nur, wie im Fall der fiktiven Schadensberechnung abzurechnen ist. (Urteil vom 29.4.2003, Az: VI ZR 398/02) (Abruf-Nr. 031071) |
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